07.04.2020 Edgar Schröder

Edgar Schröder: „BMAS-Entscheidung ist für die Zeitarbeit eine ordnungspolitische Katastrophe!“

  • Edgar Schröder wundert sich: Das BMAS erteilt allen Arbeitgebern in der aktuellen Krisensituation grünes Licht für die kurzfristige, erlaubnislose Überlassung
  • Die beteiligten Unternehmen können nun, so der Berater der Zeitarbeit, außerhalb des AÜG-Radars frei schalten und walten – völlig losgelöst von den gewerberechtlichen Leitplanken. Also ohne die Erforderlichkeit einer AÜG-Erlaubnis, schriftlicher Überlassungsverträge, Konkretisierungen vor Überlassungsbeginn etc.
  • Für die Personaldienstleister sei die Positionierung des BMAS angesichts ihrer unternehmerischen Existenzkämpfe und -ängste nichts anderes als „eine ordnungspolitische Katastrophe“

Unglaublich, aber wahr! Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erteilt allen Arbeitgebern grünes Licht für die kurzfristige, erlaubnislose (!) Überlassung. Das heißt im Klartext: Sie können ihr stammbeschäftigtes Personal anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung zu überlassen – und das ohne Vorhandensein der Erlaubnisurkunde gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Oder aus anderer Sicht: Potentielle Kundenunternehmen können Arbeitnehmer anderer Betriebe wie eigenes Personal unbürokratisch einsetzen. Nach Einschätzung des BMAS kann in der aktuellen Krisensituation auf die Ausnahmeregelung der sogenannten „gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung“ zurückgegriffen werden, mit Verweis auf die Rechtsnorm des § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG.

Die entsprechenden Ausführungen sind in dem FAQ des BMAS zu arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Fragen zum Coronavirus, Stichwort: Arbeitnehmerüberlassung, zu finden. Immerhin stellt das BMAS am Ende seiner Erläuterungen klar, dass die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes grundsätzlich nicht erlaubt sei.

Unternehmen können außerhalb des AÜG-Radars frei schalten und walten
Auch Mainstream-Medien wie das Handelsblatt greifen die BMAS-Entscheidung auf und schlussfolgern, dass „der Zeitarbeitsbranche die Einsatzfelder [wegbrechen]“, da „Firmen ohne Verleiherlaubnis ihr nun auch Konkurrenz machen [können]“. Eine Entwicklung, die BAP-Präsident Sebastian Lazay als „grotesk“ bezeichnet. Dieser Einschätzung schließe ich mich an!

Die exotische Rechtsvorschrift im AÜG zur gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung bedeutet für die konkrete Umsetzung in der Praxis: Die beteiligten Unternehmen können außerhalb des AÜG-Radars frei schalten und walten – völlig losgelöst von den gewerberechtlichen Leitplanken. Also ohne die Erforderlichkeit einer AÜG-Erlaubnis, schriftlicher Überlassungsverträge, Konkretisierungen vor Überlassungsbeginn, Aushändigung des Merkblattes der BA an die Arbeitnehmer. Ohne die Informationspflicht vor jeder Überlassung, dass sie als Leiharbeitnehmer tätig werden. Ohne Anwendung von Zeitarbeits-Tarifverträgen. Ohne Sanktionierungen durch Bußgelder.

Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG findet der Grundsatz der Gleichstellung keine Anwendung. Diese Konsequenz scheint selbst das BMAS zu überwältigen.

– Edgar Schröder über die Tragweite des BMAS-Beschlusses:

Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG findet sogar § 8 AÜG – der Grundsatz der Gleichstellung – keine Anwendung. Diese Konsequenz scheint selbst das BMAS zu überwältigen und es erklärt dazu folgendes: „Angesichts der besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend, wenn die eingesetzten Arbeitnehmerrinnen und Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden.“ Allerdings ist das gesetzestechnisch kein Muss!

Die beteiligten Unternehmen unterliegen zudem keinerlei Auskunftspflichten und behördlichen Prüfungen gemäß § 7 AÜG! Branchenverbände und Institutionen informieren die Unternehmen bereits ausführlich über den ‚Freifahrtschein‘ des BMAS, siehe exemplarisch die Handwerkskammer Magdeburg oder der Zentralverband Gartenbau.

Fazit

Für die Personaldienstleister in Deutschland ist die hier aufgezeigte Positionierung des BMAS angesichts ihrer unternehmerischen Existenzkämpfe und -ängste eine ordnungspolitische Katastrophe! Warum kommt das BMAS nicht auf die schlichte Idee, bestimmte gesetzliche Stellschrauben im AÜG, vor allem

  • die Schriftformerfordernis für die Überlassungsverträge
  • die Erfordernis der Konkretisierungen vor dem Überlassungsbeginn
  • die Fristenberechnungen zur Überlassungshöchstdauer

ausschließlich für die Unternehmen mit AÜG-Erlaubnis temporär – für die Dauer der Krise – und dementsprechend vollkommen sanktionsfrei – keine Bußgelder – außer Kraft zu setzen? Der Laie staunt und der Experte wundert sich: welch tolles Osterpräsent!


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