14.07.2020 Redaktion arbeitsblog

Coronavirus und Reisen: Das müssen Personaldienstleister wissen

  • Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Punkte zusammen, die Personaldienstleister ihren Mitarbeitern rund um Corona zu Beginn der Urlaubssaison mit auf den Weg geben sollten
  • Neben Fragen zum Reiseziel und den vor Ort geltenden Hygienebestimmungen zählen dazu insbesondere versicherungstechnische und arbeitsrechtliche Aspekte
  • So sollten Personaldienstleister klar kommunizieren, was beispielsweise in puncto Entgeltfortzahlung passiert, wenn ein Mitarbeiter trotz Warnung in ein Risikogebiet reist und dort erkrankt
Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst, die Sie Ihren Mitarbeitern rund um Corona zu Beginn der Urlaubssaison mit auf den Weg geben können. (Bild anklicken und dann Rechtsklick -> Grafik speichern unter)

Lange Zeit sind Ihre Mitarbeiter während des Corona-Lockdowns zuhause geblieben und haben auch die Ausgangssperren vorbildlich eingehalten. In den Oster- oder Pfingstferien wurde der bereits gebuchte Urlaub storniert. Kein Wunder also, dass sie die schrittweisen Lockerungen der letzten Wochen mit Freude zur Kenntnis nahmen – machte sich doch jeder Einzelne Hoffnung auf einen Sommer unter normaleren Bedingungen.

Aber was heißt normal heutzutage eigentlich? Es ist normal, dass wir Abstand halten, vielerorts einen Mund-Nasen-Schutz tragen und aufs Händeschütteln verzichten. Videotelefonate im beruflichen Umfeld sind genauso Usus wie ein virtuelles Treffen mit Freunden oder Verwandten. Die neue Normalität ist zwar noch ein Stück weit entfernt von dem, was wir vor der Pandemie als normal empfunden haben. Aber es geht Schritt für Schritt in eine gute Richtung.

Worauf Ihre Mitarbeiter in der Urlaubsvorbereitung achten sollten
Und so freuen sich Ihre Mitarbeiter inzwischen auch wieder auf die Sommerferien, die je nach Bundesland schon begonnen haben oder unmittelbar vor der Tür stehen. Aber Vorsicht: Auch wenn es in letzter Zeit ruhiger um das Virus wurde – Corona ist längst nicht besiegt! Die Gefahr einer zweiten Infektionswelle ist laut Experten noch immer latent hoch.

Deshalb sollten Sie als Personaldienstleister ihren Mitarbeitern, die sich gerade auf den wohlverdienten Urlaub vorbereiten, ein paar Dinge mit auf den Weg geben, die es zu beachten gilt. Der arbeitsblog hat die wesentlichsten Punkte kompakt zusammengefasst:

1. Reiseziele: Bevor Ihre Mitarbeiter ins Auto oder Flugzeug steigen, sollten sie checken, welche Länder problemlos bereist werden können. Bis einschließlich 31. August 2020 warnt das Auswärtige Amt vor den meisten „nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland“. Die Warnungen werden regelmäßig aktualisiert und sind hier zu finden. Die Frage, ob eine Warnung für die Urlaubsziele Ihrer Mitarbeiter besteht, hat nicht nur Auswirkungen darauf, ob sie guten Gewissens dorthin können. Auch versicherungs- und arbeitsrechtliche Folgen sind zu beachten. Dazu später mehr.

2. Hygienemaßnahmen: An die gängigen Hygienemaßnahmen – Hände waschen, Abstand halten, Mund-Nasen-Schutz tragen – haben sich Ihre Mitarbeiter inzwischen gewöhnt. Sie gelten selbstverständlich auch im Urlaub beziehungsweise auf dem Weg dorthin. Bevor es losgeht, sollten sie sich aber zusätzlich unbedingt über die Vorgaben im jeweiligen Zielland informieren. Sind sie strikter als in Deutschland? Muss bei der Einreise gar mit einer Quarantäne gerechnet werden? Wie immer gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht! Die Bestimmungen können sich tagesaktuell ändern. Erste Hinweise auf die Vorgaben in unseren europäischen Nachbarstaaten finden Sie hier.

3. Versicherung: Reiserücktritts- und Auslandskrankenversicherung – selbst, wenn Ihre Mitarbeiter beides abgeschlossen haben, ist nicht gesagt, dass sie rundum geschützt sind. Erst im Kleingedruckten steht, was die Versicherung nicht abdeckt. Ein Anruf beim jeweiligen Versicherer schafft Klarheit. Ein Beispiel: Landet ein Urlaubsland auf der Reisewarn-Liste und Ihr Mitarbeiter schlägt trotzdem dort auf, kann es sein, dass die Auslandskrankenversicherung nicht greift. Nur, wer sich zuvor informiert, ist auf der sicheren Seite.

4. Arbeitsrecht: Eine ganz wichtige Frage, die Sie für sich beantworten und gegenüber den Mitarbeitern kommunizieren müssen: Was passiert, wenn ein Mitarbeiter trotz Warnung in ein Risikogebiet reist und dort erkrankt? Wird das Entgelt dann fortgezahlt? Oder was, wenn bei einem Ihrer Mitarbeiter vorsorgliche Quarantäne angeordnet werden muss. Kommen Sie dann für den Lohnausfall auf?

Fazit

Die hier genannten Aspekte dienen als Denkanstoß und sollen darauf aufmerksam machen, was Sie als Personaldienstleister und Ihre Mitarbeiter in puncto Urlaub in diesen außergewöhnlichen Zeiten auf dem Schirm haben sollten. Unsere Ausführungen können aber keine Rechtsberatung ersetzen. Gerade bei arbeitsrechtlichen Fragen raten wir dringend dazu, einen Experten aus diesem Gebiet zu konsultieren.


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