20.08.2024

BAG-Urteil zur Abweichung von Regelungen zur Entgeltumwandlung

20. August 2024 | Bundesarbeitsgericht

Der Kläger, seit 1982 als Holzmechaniker beschäftigt, verlangte von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG. Der zugrunde liegende Tarifvertrag, der seit 2009 gilt, sieht einen Altersvorsorgegrundbetrag vor, jedoch keinen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss. Der Kläger argumentierte, dass der TV AV keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG darstelle, weil er vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes 2018 geschlossen wurde und der Anspruch auf den Zuschuss deshalb nicht ausgeschlossen werden könne. Die Vorinstanzen und schließlich das Bundesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Es wurde festgestellt, dass auch Tarifverträge, die vor 2018 geschlossen wurden, abweichende Regelungen im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG enthalten können, sodass der Zuschussanspruch ausgeschlossen ist.

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